Kapitel 8 · Pflicht ab 13.12.2024
Produktsicherheit im Onlineshop: was in jedes Angebot gehört
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in der ganzen EU die Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR. Für deinen Shop heißt das vor allem: Zu jedem Produktangebot gehören Angaben zum Hersteller, zum Produkt und zu seinen Warnhinweisen. Seit dem 19. Februar 2026 regelt das Produktsicherheitsgesetz dazu in Deutschland die Sprache und die Bußgelder. Hier steht, was genau ins Angebot muss, wer die verantwortliche Person in der EU ist und wie es in deinem Shopsystem geht.
Zuletzt geprüft: · Sachstand zum Nachschlagen, keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste
- Seit wann
- 13. Dezember 2024 in der ganzen EU. In Deutschland ergänzt seit 19. Februar 2026 das geänderte Produktsicherheitsgesetz.
- Wer
- Alle, die Verbraucherprodukte online an Kunden in der EU anbieten. Neu, gebraucht oder aufbereitet.
- Was
- In jedes Angebot: Hersteller mit Post- und elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Produktbild, Typ und Kennung, Warn- und Sicherheitshinweise.
- Wo
- Im Angebot selbst, klar und sichtbar.
- Sprache
- Warn- und Sicherheitshinweise in Deutschland auf Deutsch.
- Bußgeld
- In Deutschland bis 10.000 Euro, wenn die Angaben im Angebot fehlen.
Wen es trifft
Die GPSR gilt für Verbraucherprodukte, die in der EU angeboten werden. Ein Online-Angebot zählt dazu, sobald es sich an Kunden in einem EU-Land richtet, etwa durch Versand dorthin, die Sprache oder die Währung. Gebrauchte, reparierte und aufbereitete Ware gehört ausdrücklich dazu, wenn du sie gewerblich verkaufst.
Auch Produkte mit CE-Kennzeichen sind betroffen. Für sie gelten zwar eigene Sicherheitsregeln, die Pflichtangaben im Online-Angebot kommen aber trotzdem aus der GPSR.
Verkaufst du etwas unter deinem eigenen Namen oder deiner Marke, bist du nach der GPSR der Hersteller. Dann treffen dich auch die Pflichten des Herstellers, nicht nur die des Händlers.
- Nicht erfasst: Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten.
- Nicht erfasst: Ware, die erst repariert werden muss, bevor man sie benutzen kann, wenn du sie deutlich so kennzeichnest.
Die vier Pflichtangaben je Angebot
Artikel 19 der GPSR sagt: Wer online verkauft, muss im Angebot klar und sichtbar mindestens diese Angaben machen.
Hersteller
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, dazu Postanschrift und elektronische Adresse. Elektronisch heißt: eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktbereich auf der Website, über den man den Hersteller direkt erreicht. Eine Website allein reicht laut Kommission nicht, wenn man darüber keinen direkten Kontakt aufnehmen kann.
Verantwortliche Person in der EU
Nur wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person. Und zwar zusätzlich zum Hersteller, nicht statt ihm.
Produkt erkennbar machen
Ein Bild des Produkts, sein Typ und jede weitere Kennung, etwa Modell-, Chargen- oder Seriennummer. Dein Kunde soll sehen, welches Produkt genau er kauft.
Warn- und Sicherheitshinweise
Alles, was auf dem Produkt, der Verpackung oder im Beipackzettel an Warnungen und Sicherheitsinfos stehen muss, gehört auch ins Angebot. In Deutschland auf Deutsch.
Offen oder umstritten
- Ob die Angaben direkt sichtbar sein müssen oder ein ausklappbarer Reiter auf der Produktseite reicht, sagt der Text nicht ausdrücklich. Die Erweiterungen in der Tabelle unten setzen auf einen eigenen Reiter „Produktsicherheit“.
- Ob die Angaben auch für Ware gelten, die schon vor dem 13. Dezember 2024 auf den Markt kam, regelt die GPSR nicht eindeutig. Sie schützt nur den Weiterverkauf solcher Altware nach den alten Regeln. Auf der sicheren Seite bist du, wenn du die Angaben bei allen Angeboten machst.
Wer die verantwortliche Person in der EU ist
Ein Produkt darf nur in der EU auf den Markt, wenn ein Unternehmen mit Sitz in der EU dafür verantwortlich ist. Sitzt der Hersteller in der EU, ist er das selbst. Sonst ist es einer der folgenden:
- der Importeur, also wer die Ware aus einem Land außerhalb der EU hier auf den Markt bringt,
- ein Bevollmächtigter, den der Hersteller schriftlich damit beauftragt hat,
- oder ein Fulfilment-Dienstleister in der EU für die Ware, die er lagert und verschickt, wenn es keinen der anderen gibt.
Offen oder umstritten
- Wenn du Ware direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU bestellst und selbst einführst, bist du in der Regel der Importeur und damit selbst die verantwortliche Person. Beim Dropshipping aus Drittländern frag nach, wer in der EU verantwortlich ist. Gibt es niemanden, darf das Produkt nicht auf den EU-Markt.
Deine Pflichten als Händler neben den Angaben
Als Händler prüfst du vor dem Verkauf, dass der Hersteller seine Arbeit gemacht hat. Das ist keine Laborprüfung, sondern ein Blick aufs Produkt.
- Trägt das Produkt eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Kennung?
- Stehen Name und Anschrift des Herstellers auf dem Produkt, der Verpackung oder im Beipackzettel, bei Importware auch die des Importeurs?
- Liegen Anleitung und Sicherheitsinformationen auf Deutsch bei, wenn das Produkt sie braucht?
- Hast du Grund zu glauben, dass ein Produkt gefährlich ist, verkaufst du es nicht. Ist es schon verkauft, informierst du sofort den Hersteller oder Importeur und sorgst dafür, dass die Behörden über das Safety Business Gateway der EU davon erfahren.
- Erfährst du von einem Unfall mit einem Produkt, meldest du ihn ohne Verzögerung dem Hersteller.
Wenn du auf einem Marktplatz verkaufst
Amazon, eBay, Etsy und andere Marktplätze müssen ihre Seiten so bauen, dass du als Händler die vier Pflichtangaben je Produkt eintragen kannst und Kunden sie im Angebot sehen. Eintragen musst du sie selbst. Die Plattform liefert nur die Felder.
Marktplätze müssen Meldungen zu gefährlichen Produkten innerhalb von drei Werktagen bearbeiten und Angebote auf Anordnung einer Behörde innerhalb von zwei Werktagen entfernen. Händler, die immer wieder unsichere Ware anbieten, müssen sie nach einer Warnung für eine angemessene Zeit sperren.
Was Deutschland dazu regelt
Die GPSR gilt als EU-Verordnung direkt. Das Produktsicherheitsgesetz ergänzt sie in der Fassung, die seit dem 19. Februar 2026 gilt, um zwei Dinge, die jeden Shop betreffen:
- Sprache: Warn- und Sicherheitshinweise im Online-Angebot, auf Marktplätzen genauso wie im eigenen Shop, müssen auf Deutsch sein.
- Bußgeld: Wer ein Produkt ohne die vier Pflichtangaben anbietet, handelt ordnungswidrig. Das kostet bis 10.000 Euro. Für einzelne schwerere Verstöße drohen bis 100.000 Euro, etwa wenn ein Hersteller oder Importeur bei einem gefährlichen Produkt nicht die nötigen Korrekturmaßnahmen ergreift.
- Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bewertet Risiken und unterstützt sie.
Umsetzung in deinem Shopsystem
| System | Stand | Quelle |
|---|---|---|
| Shopify | Warnhinweise über das eingebaute Metafeld „Disclosures“. Hersteller und Kennung in die Produktbeschreibung oder ein eigenes Metafeld. Eine verantwortliche Person in der EU stellt Shopify nicht, dafür verweist es auf Apps. | Shopify Help Center |
| WooCommerce mit Germanized | Ab Version 3.18.0: Hersteller mit Kontaktdaten und Dokumente zur Produktsicherheit hinterlegen. Anzeige standardmäßig im Reiter „Produktsicherheit“, alternativ über Blöcke oder Shortcodes. | vendidero |
| WooCommerce mit German Market | Ab Version 3.41: Felder für Hersteller, verantwortliche Person und Warnhinweise je Produkt. Anzeige im Reiter „Produktsicherheit“, in der Produktübersicht oder per Shortcode. | MarketPress |
| Shopware 6 | Ohne Erweiterung über „Wesentliche Merkmale“ (Einstellungen > Shop) und eigene Zusatzfelder, die sich in Layouts einsetzen lassen. Alternativ eine Erweiterung aus dem Shopware Store. | Shopware |
| Marktplätze | Die Plattform muss Felder für alle vier Pflichtangaben bereitstellen. Ausfüllen musst du sie selbst, je Produkt. | GPSR Art. 22 Abs. 9 |
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)
- Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 4: verantwortliche Person
- EU-Kommission: Leitlinien zur GPSR für Unternehmen (C/2025/6233, 21.11.2025)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), §§ 6 und 28
- Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 29
- Shopify Help Center: GPSR
- vendidero: Germanized und GPSR
- MarketPress: German Market und GPSR
- Shopware: Umsetzung der GPSR
Fragen zu diesem Kapitel
Ich verkaufe meine eigene Handmade-Ware. Bin ich der Hersteller?
Ja. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt, ist Hersteller. Dann gehören dein Name, deine Anschrift und deine E-Mail-Adresse ins Angebot und auf das Produkt. Geht das nicht, auf die Verpackung oder einen Beileger.
Reicht meine Website als elektronische Adresse?
Nur, wenn man dich darüber direkt erreicht, etwa mit einem Kontaktformular. Laut Kommission genügt eine Website allein nicht. Eine E-Mail-Adresse ist die sicherste Wahl.
Brauche ich bei Herstellern aus der EU auch eine verantwortliche Person?
Nicht zusätzlich. Sitzt der Hersteller in der EU, ist er selbst verantwortlich. Die zweite Angabe brauchst du nur bei Herstellern außerhalb der EU.
Gilt das auch für gebrauchte Ware?
Ja, wenn du sie gewerblich verkaufst. Die GPSR gilt für neue, gebrauchte, reparierte und aufbereitete Produkte. Ausgenommen ist Ware, die erst repariert werden muss und deutlich so gekennzeichnet ist, sowie Antiquitäten.
Wo bekomme ich die Angaben her?
Vom Hersteller oder deinem Lieferanten. Der Hersteller muss Namen, Anschrift und Kennung ohnehin auf das Produkt, die Verpackung oder den Beipackzettel setzen. Fehlen sie dort, ist das schon ein Grund, das Produkt nicht zu verkaufen.
Ich verkaufe nur in Deutschland. Reicht Deutsch?
Für die Warn- und Sicherheitshinweise ja, die müssen in Deutschland auf Deutsch sein. Lieferst du in andere EU-Länder, bestimmt jedes Land seine eigene Sprache.
Ist das hier Rechtsberatung?
Nein. Es ist der Sachstand mit Quellen und Datum. Für deinen Einzelfall frag eine Anwältin, einen Anwalt oder deinen Händlerverband.
Verwandte Pflichten
- Kapitel 1Der EU-Gewährleistungshinweis Das blaue EU-Kästchen zur gesetzlichen Gewährleistung muss sichtbar im Shop hängen, in Farbe und unverändert.
- Kapitel 3Grüne Werbeversprechen „Klimaneutral“ dank Ausgleichszahlungen ist verboten, „umweltfreundlich“ ohne Nachweis und eigene Siegel auch.
- Kapitel 6KI im Shop Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, täuschend echte KI-Bilder und -Videos brauchen einen sichtbaren Hinweis.