Kapitel 6 · Pflicht ab 02.08.2026
KI im Shop: was seit dem 2. August gilt
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzregeln der europäischen KI-Verordnung. Für Shops heißt das vor allem zweierlei: Ein Chatbot muss sich als KI zu erkennen geben, und täuschend echte KI-Bilder und -Videos brauchen einen sichtbaren Hinweis. Hier steht, welche Rolle du hast, was du tun musst und was dich entgegen vieler Posts gar nicht trifft.
Zuletzt geprüft: · Sachstand zum Nachschlagen, keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste
- Seit wann
- 2. August 2026 (Art. 50 KI-Verordnung). Inhalte von vorher musst du nicht nachträglich kennzeichnen.
- Chatbot
- Wer mit einer KI chattet, muss das ab der ersten Nachricht erkennen können. Pflicht des Anbieters. Hast du den Bot selbst gebaut oder bauen lassen, bist das du.
- Bilder und Videos
- Täuschend echte KI-Inhalte (Deepfakes) brauchen einen sichtbaren Hinweis. Das trifft dich, wenn du sie für dein Geschäft erzeugst.
- Produkttexte
- Mit KI geschriebene Produktbeschreibungen und Werbetexte brauchen laut Kommission keinen KI-Hinweis.
- 2. Dezember 2026
- Frist für die unsichtbare, maschinenlesbare Markierung bei KI-Generatoren, die schon vor August auf dem Markt waren. Das ist Sache der Hersteller dieser Werkzeuge, nicht deines Shops.
- Aufsicht
- In Deutschland die Bundesnetzagentur. Bußgelder bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere Betrag.
Anbieter oder Betreiber: welche Rolle du hast
Die KI-Verordnung verteilt die Pflichten nach Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen anbietet oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt. Ein Shop ist fast immer Betreiber, manchmal zusätzlich Anbieter.
- Du nutzt ein fertiges Chat-Werkzeug oder einen Bildgenerator so, wie der Hersteller es liefert: Du bist Betreiber. Den Chatbot-Hinweis und die Markierung der Bilder schuldet der Hersteller.
- Du hast einen eigenen Chatbot gebaut oder von einer Agentur bauen lassen und setzt ihn unter deinem Namen im Shop ein: Laut Kommission bist du dann Anbieter und musst selbst für den Hinweis sorgen.
- Du nimmst ein fremdes KI-System, veränderst es wesentlich, etwa mit eigenen Trainingsdaten, und setzt es unter deinem Namen ein: Auch dann wirst du Anbieter.
- Deine Leute, Freelancer oder Dienstleister arbeiten in deinem Auftrag und unter deiner Kontrolle mit KI: Betreiber bleibst du, nicht sie.
- Du beauftragst eine Agentur mit einer Werbung und entscheidest nicht, ob und wie sie KI einsetzt: Dann bist du laut Kommission kein Betreiber. Die Agentur ist es.
- Du erstellst regelmäßig gegen Geld Inhalte, etwa als Creator: Das ist beruflich, nicht privat. Du bist Betreiber.
Offen oder umstritten
- Wo genau ein stark angepasstes Chat-Werkzeug mit eigenem Namen, eigenen Anweisungen und eigenen Daten vom Betreiber- zum Anbieterfall wird, lassen Verordnung und Leitlinien offen. Im Zweifel: sorg selbst dafür, dass der Hinweis da ist.
Der Chatbot-Hinweis
Die Kommission nennt Chatbots im Onlinehandel und im Kundenservice ausdrücklich als Fälle, in denen der Hinweis Pflicht ist. Die Ausnahme „es ist doch offensichtlich“ legt sie eng aus: Sie gilt nur, wenn für einen durchschnittlichen Menschen fast kein Zweifel bleibt. Ein Chatfenster im Shop gehört laut Leitlinien nicht dazu.
Nicht betroffen sind laut Kommission unter anderem Empfehlungen („Das könnte dir gefallen“), automatische Übersetzung und eine Suche, die keine Inhalte erzeugt. Hilft eine KI nur deinen Service-Leuten beim Formulieren, spricht die KI nicht direkt mit der Kundschaft. Dann gilt die Hinweispflicht für Chatbots nicht.
Vor der ersten Antwort
Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion da sein, klar und eindeutig. Zum Beispiel über dem Eingabefeld: „Du chattest mit unserem KI-Assistenten.“
Barrierefrei
Die Verordnung verlangt, dass der Hinweis den Anforderungen an Barrierefreiheit entspricht. Also echter Text, lesbar für Screenreader, nicht nur ein Symbol.
Mensch und KI gemischt
Antwortet mal ein Mensch, mal die KI, müssen die KI-Antworten erkennbar sein. Ausnahme: Ein Mensch prüft die Antwort gründlich und schickt sie selbst ab.
KI-Agenten
Handelt eine KI für dich, etwa beim Buchen oder Verhandeln, soll sie laut Leitlinien sagen, dass sie eine KI ist und für wen sie handelt.
KI-Bilder und -Videos: wann ein Hinweis Pflicht ist
Nicht jedes KI-Bild muss gekennzeichnet werden, nur Deepfakes. Die Verordnung meint damit KI-Inhalte, die echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken. Gegenstände zählen ausdrücklich mit, also auch dein Produkt.
Die Leitlinien der Kommission geben Beispiele aus der Werbung. Ein Deepfake ist ein KI-Produktbild, das das Produkt anders, schöner oder hochwertiger zeigt, als es wirklich ist. Ebenso ein realistischer KI-Influencer, der ein echtes Produkt testet, oder ein Video im Teleshopping-Stil mit künstlich erzeugten Menschen, die das Produkt benutzen. Kein Deepfake ist dein echtes Produkt vor einem KI-Hintergrund, solange das Bild nicht über das Produkt täuscht. Auch Farbkorrektur, ein ausgetauschter Hintergrund aus rein gestalterischen Gründen, das Anordnen echter Produkte oder das Hochskalieren eines Bildes ändern laut Kommission kaum etwas an der Wirkung.
Wenn du kennzeichnen musst, dann sichtbar oder hörbar, spätestens wenn jemand den Inhalt zum ersten Mal sieht. Die unsichtbare Markierung in der Datei reicht dafür nicht, sagt die Kommission ausdrücklich. Und wichtig: Ein Hinweis rettet kein irreführendes Produktbild. Zeigt ein Bild dein Produkt besser, als es ist, bleibt das irreführende Werbung.
KI-Texte im Shop
Für Texte gibt es nur eine Hinweispflicht: bei veröffentlichten Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, etwa Gesundheit, Umwelt oder Verbrauchersicherheit. Produktbeschreibungen und Werbetexte nennt die Kommission ausdrücklich als Beispiel, das nicht darunter fällt, ausgenommen Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit.
Die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch mit Sachverstand den Text inhaltlich prüft und jemand redaktionell dafür geradesteht. Rechtschreibung korrigieren zählt laut Kommission nicht als Prüfung.
Offen oder umstritten
- Wie weit die Ausnahme „Gesundheit, Verbrauchersicherheit, Nachhaltigkeit“ bei Produkttexten reicht, erklären die Leitlinien nicht näher. Schreibt dein Shop Ratgebertexte zu Gesundheit oder Umwelt mit KI, lass sie inhaltlich prüfen oder kennzeichne sie.
Was dich gerade nicht trifft
- Die maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2) schulden die Anbieter der KI-Werkzeuge, nicht die Shops, die sie nutzen. Für Werkzeuge, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gilt sie laut Digital Omnibus erst ab dem 2. Dezember 2026.
- Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, musst du nicht nachträglich kennzeichnen. Die Kommission empfiehlt es aber.
- Die strengen Regeln für Hochrisiko-KI, zu der etwa KI für die Bonitätsprüfung von Personen zählt, gelten nach dem Digital Omnibus erst ab dem 2. Dezember 2027.
- Die Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4) hat der Digital Omnibus entschärft: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die KI-Kompetenz ihrer Leute zu fördern. Ein bestimmtes Niveau muss niemand garantieren.
- Wer KI rein privat nutzt, fällt nicht unter die Verordnung. Das endet, sobald du damit regelmäßig Geld verdienst.
Offen oder umstritten
- Ob Mitbewerber einen fehlenden KI-Hinweis in Deutschland auch nach dem UWG abmahnen können, hat noch kein Gericht entschieden, das ich gefunden habe.
- Der Verhaltenskodex der Kommission zur Kennzeichnung von KI-Inhalten ist freiwillig. Wer ihn nicht unterzeichnet, muss auf anderem Weg zeigen, dass er die Pflichten erfüllt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI), EUR-Lex
- Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 (englisch)
- Europäische Kommission: Fragen und Antworten zu Art. 50 (englisch)
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG)
Fragen zu diesem Kapitel
Muss ich jedes KI-Bild in meinem Shop kennzeichnen?
Nein. Pflicht ist der Hinweis bei Deepfakes, also bei KI-Inhalten, die täuschend echt wirken. Ein KI-Hintergrund hinter deinem echten Produkt oder eine Farbkorrektur gehören laut Kommission in aller Regel nicht dazu. Ein KI-Produktbild, das die Ware besser zeigt, als sie ist, schon.
Ich nutze ein fertiges Chat-Plugin. Muss ich etwas tun?
Den Hinweis schuldet der Hersteller des Plugins. Schau trotzdem nach, ob er in deinem Shop wirklich erscheint, bevor jemand die erste Nachricht schreibt. Fehlt er, stell ihn ein oder frag beim Hersteller nach.
Reicht das unsichtbare Wasserzeichen, das mein Bildgenerator einbaut?
Für Deepfakes nein. Die Kommission sagt ausdrücklich, dass du dich als Betreiber nicht auf die maschinenlesbare Markierung verlassen kannst. Der Hinweis muss für Menschen ohne Hilfsmittel sichtbar oder hörbar sein.
Muss ich alte Bilder nachträglich kennzeichnen?
Nein. Inhalte von vor dem 2. August 2026 müssen laut Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Sie empfiehlt es aber, wo es geht.
Was ist mit KI-Avataren und KI-Influencern in meinen Videos?
Wirkt die Person echt, ist das ein Deepfake und braucht einen sichtbaren Hinweis. Die Leitlinien nennen einen realistischen KI-Influencer, der ein echtes Produkt testet, ausdrücklich als Beispiel. Die mildere Regel für Kunst oder Satire gilt für solche Werbung nicht.
Wer kontrolliert das und was droht?
In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zuständig (KI-MIG). Die Verordnung erlaubt Bußgelder bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.
Ist das hier Rechtsberatung?
Nein. Es ist der Sachstand mit Quellen und Datum. Für deinen Einzelfall frag eine Anwältin, einen Anwalt oder deinen Händlerverband.
Verwandte Pflichten
- Kapitel 7Barrierefreiheit im Shop Onlineshops für Verbraucher müssen für alle bedienbar sein, auch mit Tastatur und Screenreader. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen.
- Kapitel 3Grüne Werbeversprechen „Klimaneutral“ dank Ausgleichszahlungen ist verboten, „umweltfreundlich“ ohne Nachweis und eigene Siegel auch.
- Kapitel 8Produktsicherheit (GPSR) Zu jedem Angebot gehören Hersteller mit Anschrift, Produktbild und Kennung sowie die Warnhinweise auf Deutsch.