Kapitel 7 · Pflicht ab 28.06.2025

Barrierefreiheit im Shop: was seit Juni 2025 gilt

Seit dem 28. Juni 2025 muss ein Onlineshop, der an Verbraucher verkauft, auch für Menschen mit Behinderung benutzbar sein: mit Tastatur, mit Screenreader, mit schlechten Augen. Das steht im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hier liest du, ob es dich trifft, was dein Shop konkret können muss, welche Erklärung dazugehört, wer kontrolliert und warum ein Zusatz-Werkzeug zum Einbinden das Problem nicht löst.

Zuletzt geprüft: · Sachstand zum Nachschlagen, keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste

Seit wann
28. Juni 2025.
Wer
Jeder Shop, über den Verbraucher online einen Vertrag schließen. Egal, was du verkaufst.
Ausnahme
Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Was
Der ganze Shop muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis heißt das: EN 301 549, also die WCAG auf Stufe AA.
Dazu
Eine Erklärung, wie dein Shop das erfüllt, mit Angabe der zuständigen Behörde.
Kontrolle
Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg, per Stichprobe und auf Antrag von Kunden oder Verbänden.
Bußgeld
Bis 100.000 Euro, wenn du einen Shop betreibst, der die Anforderungen nicht erfüllt.

Trifft es deinen Shop?

Das Gesetz nennt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Gemeint ist eine Website oder App, über die ein Verbraucher einen Vertrag schließt. Ein Shop fällt also darunter, auch wenn deine Produkte selbst gar nicht im Gesetz stehen. Das gilt genauso für Terminbuchungen.

Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Dein Shop ist eine solche Dienstleistung. Kleinst heißt: weniger als 10 Beschäftigte und dazu entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Stellst du selbst Geräte her, die im Gesetz stehen, etwa E-Book-Reader, gilt sie dafür nicht.

  • Betroffen: dein eigener Shop mit Warenkorb und Kasse, eine App zum Bestellen, eine Seite zum Termine buchen.
  • Nicht betroffen: ein Shop nur für Geschäftskunden, weil dort kein Verbrauchervertrag geschlossen wird.
  • Wohl nicht betroffen: eine reine Präsentationsseite ohne Bestellmöglichkeit. So sieht es die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
  • Nicht erfasst sind Inhalte von Dritten, die du weder bezahlst noch kontrollierst, und Videos oder Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.

Offen oder umstritten

  • Wer nur auf einem Marktplatz wie Amazon oder Etsy verkauft, baut die Seite nicht selbst. Wie weit der Händler dort selbst verantwortlich ist, beantworten Gesetz und Behörden-FAQ nicht ausdrücklich.
  • Shops, die an Geschäftskunden und Verbraucher verkaufen, sind betroffen, sobald ein Verbraucher bestellen kann. Ob ein reiner B2B-Shop, bei dem sich trotzdem Verbraucher anmelden können, darunterfällt, ist nicht geklärt.

Was dein Shop konkret können muss

Die Verordnung zum Gesetz sagt: Deine Seiten müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Das sind die vier Grundsätze der WCAG, der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist für Shops auf die Norm EN 301 549. Die verlangt für Websites die WCAG auf den Stufen A und AA. Und es geht um den ganzen Shop, nicht nur um den Weg zur Kasse.

Für Shops nennt die Verordnung zusätzlich drei Dinge: Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Bezahlung müssen genauso barrierefrei sein. Und wenn der Hersteller dir Angaben zur Barrierefreiheit eines Produkts liefert, gehören sie in dein Angebot.

  • Tastatur: Alles lässt sich ohne Maus bedienen, vom Menü über die Filter bis zum Bezahlknopf. Du siehst immer, wo du gerade bist (sichtbarer Fokus).
  • Kontrast: Normaler Text hat mindestens 4,5 zu 1 zum Hintergrund. Knöpfe, Eingabefelder und Symbole mindestens 3 zu 1.
  • Bilder: Jedes Produktbild hat eine Beschreibung (Alt-Text), die sagt, was zu sehen ist. Reine Schmuckbilder bekommen eine leere.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung. Fehler werden in Worten genannt, nicht nur rot eingefärbt.
  • Knöpfe und Links haben einen Namen. Ein Warenkorb-Symbol ohne Text ist für einen Screenreader ein leerer Knopf.
  • Checkout: Anmeldung, Adresseingabe, Zahlungsarten und Bestätigung funktionieren mit Tastatur und Screenreader. Auch die eingebundenen Zahlungsfenster.
  • Sprache: Im Seitenkopf steht, in welcher Sprache die Seite ist. Sonst kann der Screenreader deutschen Text mit englischer Aussprache vorlesen.

Offen oder umstritten

  • Welche Fassung der Norm gilt, ist im Fluss. Die neue EN 301 549 V4.1.1 ist im September 2026 erschienen und verweist auf WCAG 2.2 statt 2.1. Erst wenn die Kommission sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht, gilt laut AccessibleEU: Wer sie einhält, erfüllt vermutlich auch den European Accessibility Act. Das steht noch aus. Wer heute baut, nimmt am besten gleich WCAG 2.2 AA.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit

Du musst öffentlich beschreiben, wie dein Shop die Anforderungen erfüllt. Das Gesetz erlaubt dafür deine AGB oder eine andere deutlich sichtbare Stelle. Am einfachsten ist eine eigene Seite, verlinkt im Fußbereich. Diese Seite muss selbst barrierefrei sein, und sie gehört zu den Seiten, die die Behörde bei einer Prüfung ansieht.

  • Eine allgemeine Beschreibung deines Angebots in barrierefreier Form.
  • Was man wissen muss, um den Shop zu benutzen, etwa wie Bestellung und Bezahlung ablaufen.
  • Wie dein Shop die Anforderungen erfüllt. Ehrlich, auch mit dem, was noch nicht geht.
  • Die zuständige Marktüberwachungsbehörde, in Deutschland die MLBF in Magdeburg.

Offen oder umstritten

  • Ein amtliches Muster für Onlineshops gibt es nicht. Das Gesetz nennt die Inhalte, aber keine Form.

Wer prüft und was dann passiert

Die Länder haben dafür eine gemeinsame Behörde gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, in Magdeburg. Sie prüft Shops auch ohne Anlass per Stichprobe. Und jeder Kunde, der deinen Shop nicht nutzen kann, darf bei ihr einen Antrag stellen. Anerkannte Verbände dürfen das auch.

Bei einer Prüfung geht die Behörde alle Schritte einer Bestellung in der üblichen Reihenfolge durch. Dazu die Startseite, Anmeldung, Kontakt, Hilfe, die Rechtstexte, deine Erklärung zur Barrierefreiheit und zufällig ausgewählte weitere Seiten.

Findet sie Mängel, setzt sie dir zuerst eine Frist. Reicht das nicht, droht sie die Untersagung an und kann dir am Ende verbieten, den Shop weiter zu betreiben. Dazu kann ein Bußgeld bis 100.000 Euro kommen.

Offen oder umstritten

  • Ob Mitbewerber Verstöße gegen das BFSG abmahnen können, ist gerichtlich nicht geklärt.

Warum ein Overlay nicht hilft

Overlays sind Skripte, die ein Symbol mit Einstellungen über deinen Shop legen: größere Schrift, anderer Kontrast, Vorlesen. Sie versprechen Barrierefreiheit per Knopfdruck. Das hält nicht.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband schreibt, Overlays könnten eine Website nach heutigem Stand nicht von außen barrierefrei machen, gerade für blinde Menschen nicht. In den USA musste der Anbieter accessiBe 1 Million Dollar zahlen, weil er behauptet hatte, sein Werkzeug mache jede Website WCAG-konform. Die Handelsbehörde FTC nannte das irreführend.

Blinde Menschen haben ihren eigenen Screenreader. Sie brauchen kein zweites Vorlesewerkzeug, sondern einen Shop, dessen Code sauber ist: echte Knöpfe, beschriftete Felder, Bilder mit Beschreibung. Das muss im Shop selbst stimmen.

Die häufigsten Fehler und wo du anfängst

WebAIM prüft jedes Jahr die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites automatisch. Im Februar 2026 hatten 95,9 Prozent erkennbare WCAG-Fehler. Sechs Fehler machen 96 Prozent aller Funde aus, und es sind seit Jahren dieselben. Das sind keine reinen Shop-Zahlen, aber die Fehler sind genau die, die auch in Shops stecken.

  1. Zu wenig Kontrast

    Bei 83,9 Prozent der Seiten. Hellgraue Schrift auf Weiß, weiße Schrift auf Produktfotos. Prüf deine Farben mit einem Kontrastrechner.

  2. Bilder ohne Beschreibung

    Bei 53,1 Prozent. In Shops meist die Produktbilder. Jedes Shopsystem hat dafür ein Feld beim Bild.

  3. Felder ohne Beschriftung

    Bei 51 Prozent. Oft das Suchfeld oder der Newsletter, wo nur ein grauer Platzhalter im Feld steht.

  4. Leere Links und Knöpfe

    Bei 46,3 und 30,6 Prozent. Symbole für Warenkorb, Konto, Menü oder Schließen ohne Namen.

  5. Keine Sprache angegeben

    Bei 13,5 Prozent. Eine einzige Angabe im Seitenkopf, meist im Theme.

  6. Selbst durchklicken

    Leg die Maus weg und kauf mit der Tastatur ein Produkt, bis zur Bestätigung. Wo du hängen bleibst, bleibt auch dein Kunde hängen.

Offen oder umstritten

  • Automatische Prüfungen finden nur einen Teil der Fehler; das sagt auch WebAIM. Mein Website-Check unter kingsley-ym.de/website-check zeigt dir unter anderem, wie viele Bilder keine Beschreibung haben und ob die Sprache angegeben ist. Er ersetzt keine vollständige Prüfung, zeigt dir aber, wo du anfangen kannst.

Quellen

Fragen zu diesem Kapitel

Ich habe weniger als 10 Leute. Muss ich trotzdem etwas tun?

Für deinen Shop nicht, solange du auch unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme bleibst. Dann bist du als Kleinstunternehmen ausgenommen. Barrierefreiheit hilft dir trotzdem: bei älteren Kunden, am Handy und bei Google.

Habe ich bis 2030 Zeit?

Für die Website nein. Die Frist bis 27. Juni 2030 betrifft Produkte wie Terminals, die schon vor dem 28. Juni 2025 für die Dienstleistung im Einsatz waren, und Verträge von vor diesem Tag. Eine Website steht nicht in der Liste der Produkte im Gesetz.

Reicht es, wenn der Checkout barrierefrei ist?

Nein. Bundesfachstelle und BMAS-Leitlinien gehen davon aus, dass die gesamte Website gemeint ist, einschließlich Checkout. Die Behörde prüft auch Startseite, Kontakt, Hilfe und Rechtstexte.

Muss mein Shop ein Siegel oder Zeichen tragen?

Nein. Eine Kennzeichnung verlangt das Gesetz nicht. Pflicht ist die Erklärung, wie dein Shop die Anforderungen erfüllt.

Was ist mit alten Videos und PDFs?

Videos und Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen. Was du danach hochlädst, muss barrierefrei sein, etwa mit Untertiteln oder als zugängliches PDF.

Kann ich mich auf „unverhältnismäßige Belastung“ berufen?

Das Gesetz erlaubt es, wenn die Anforderungen dich nachweislich überfordern würden. Du musst das aber schriftlich beurteilen, fünf Jahre aufbewahren und der Behörde melden. Wer Fördergeld für Barrierefreiheit bekommt, kann sich nicht darauf berufen. Als bequemer Ausweg taugt es nicht.

Ist das hier Rechtsberatung?

Nein. Es ist der Sachstand mit Quellen und Datum. Für deinen Einzelfall frag eine Anwältin, einen Anwalt oder deinen Händlerverband. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos.

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