Kapitel 4 · Pflicht ab 31.07.2026

Recht auf Reparatur: was du bei einer Reklamation jetzt sagen musst

Für alle Käufe ab dem 31. Juli 2026 gilt: Meldet sich ein Kunde mit einem Mangel, musst du ihm zwei Dinge sagen, bevor du reparierst oder austauschst. Er darf wählen, ob er eine Reparatur oder eine neue Ware will. Und wählt er die Reparatur, verlängert sich seine Gewährleistung einmalig um zwölf Monate. Hier steht, wann und wie du das sagst, wie du die neue Frist ausrechnest, und unten gibt es einen Mustertext für deine Antwort-Mail.

Zuletzt geprüft: · Sachstand zum Nachschlagen, keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste

Ab wann
Für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden.
Wer
Alle, die Waren an Verbraucher verkaufen, im Laden wie online.
Wann
Bevor du reparierst oder austauschst, am besten gleich in der ersten Antwort auf die Reklamation.
Was
Der Kunde darf zwischen Reparatur und neuer Ware wählen. Bei Reparatur verlängert sich die Gewährleistung einmalig um zwölf Monate.
Form
Nicht vorgeschrieben. Eine Mail ist der einfachste Nachweis.
Neu dazu
Als Ersatz darfst du generalüberholte Ware nur schicken, wenn der Kunde das ausdrücklich will.

Was sich geändert hat

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über das Recht auf Reparatur steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 212. Für Händler zählen vor allem die ersten beiden Punkte.

  • Hinweispflicht (§ 475 Abs. 4 BGB): Bevor du nacherfüllst, informierst du den Kunden, dass er zwischen Reparatur und neuer Ware wählen darf und dass sich bei einer Reparatur die Gewährleistung einmalig um zwölf Monate verlängert.
  • Die zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB): Wird repariert, verlängert sich die ursprüngliche Frist für Ansprüche wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.
  • Ersatzware (§ 475 Abs. 6 BGB): Während der Reparatur darfst du kostenlos ein Ersatzgerät leihen, auch ein generalüberholtes. Pflicht ist das nicht. Beim Austausch darfst du generalüberholte Ware nur liefern, wenn der Kunde das ausdrücklich verlangt.
  • Die alten Regeln bleiben: Die Wahl hat der Kunde (§ 439 Abs. 1 BGB), die Kosten für Versand, Arbeit und Material trägst du (§ 439 Abs. 2 BGB), und du musst in angemessener Zeit und ohne große Unannehmlichkeiten für ihn nacherfüllen.

Wann und wie du informierst

Das Gesetz sagt nur: bevor du nacherfüllst. Die Begründung wird genauer. Der Kunde soll die Information bekommen, bevor er sich entscheidet. Der richtige Moment ist in der Regel der, in dem er sich zum ersten Mal wegen des Mangels meldet.

Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber rechnet damit, dass Händler ihre Reklamationsseite und ihre AGB anpassen. Ob das allein genügt, ist nicht sicher, denn der Hinweis soll vor der Wahl beim Kunden ankommen. Am sichersten ist ein fester Absatz in deiner ersten Antwort-Mail, dazu derselbe Text auf der Reklamationsseite.

Weißt du schon, dass eine der beiden Möglichkeiten nicht geht oder unverhältnismäßig teuer wäre, darfst du das laut Begründung gleich dazuschreiben. Meldet sich derselbe Kunde wegen derselben Ware noch einmal, musst du nicht erneut informieren.

Die zwölf Monate richtig rechnen

Die Gewährleistung für neue Ware verjährt nach zwei Jahren ab Lieferung. Wird im Rahmen der Gewährleistung repariert, kommen einmalig zwölf Monate dazu, direkt im Anschluss an die normale Frist.

Ein Beispiel: Geliefert am 3. August 2026, Mangel im März 2027, Kunde wählt die Reparatur. Die Frist endet dann nicht am 3. August 2028, sondern am 3. August 2029.

  • Nur einmal: Eine zweite Reparatur verlängert nicht noch einmal.
  • Nur, wenn wirklich repariert wird. Wählt der Kunde die Reparatur und sie findet nicht statt, gibt es keine Verlängerung.
  • Nur, wenn die Frist bei der Reklamation noch lief.
  • In der verlängerten Zeit haftest du für jeden Mangel, der schon bei der Lieferung da war, nicht nur für den reparierten.
  • Auch bei gebrauchter Ware. Eine Frist, die du wirksam auf ein Jahr verkürzt hast, bleibt laut Begründung möglich.

Mustertext für deine Antwort-Mail

Pass die Anrede an deinen Shop an, ob Du oder Sie. Die eckigen Klammern füllst du aus. Den Absatz zur Wahl und zu den zwölf Monaten lässt du nie weg.

Betreff: Deine Reklamation zu Bestellung [Nummer]

Hallo [Name], danke für deine Nachricht. Es tut uns leid, dass mit [Produkt] etwas nicht stimmt.

Du hast die Wahl: Wir reparieren [Produkt], oder du bekommst ein neues, mangelfreies Stück. Beides ist für dich kostenlos, auch Versand und Rücksendung.

Wenn du dich für die Reparatur entscheidest, verlängert sich deine gesetzliche Gewährleistung für diesen Artikel einmalig um zwölf Monate. Sie läuft dann bis [Datum] statt bis [Datum].

[Nur wenn es zutrifft: Eine Reparatur ist bei diesem Artikel leider nicht möglich, weil … / Ein Austausch ist leider nicht möglich, weil …]

Schreib uns kurz, was dir lieber ist. Danach schicken wir dir [ein Rücksendeetikett / einen Abholtermin].

Viele Grüße, [Name, Shop]

Wenn du Geräte selbst importierst

Neu ist auch eine Reparaturpflicht der Hersteller (§§ 479a bis 479g BGB), außerhalb der Gewährleistung. Sie gilt für Produktgruppen, für die das EU-Recht Reparierbarkeit vorschreibt, zurzeit unter anderem Waschmaschinen und Trockner, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger, Bildschirme, Smartphones und Tablets sowie elektrisch angetriebene Kleinfahrzeuge.

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, geht die Pflicht auf seinen Beauftragten in der EU über, sonst auf den Importeur, und gibt es keinen, auf den Händler. Wer solche Geräte direkt aus China oder den USA verkauft, sollte das klären, bevor der erste Kunde eine Reparatur verlangt.

Was offen ist

Offen oder umstritten

  • Was passiert, wenn der Hinweis fehlt, regelt das Gesetz nicht. Ob Kunden dann Schadensersatz verlangen oder Mitbewerber und Verbände abmahnen können, ist nicht geklärt.
  • Ob ein Hinweis nur in den AGB oder auf der Reklamationsseite genügt, ist offen. Die Begründung setzt auf den Zeitpunkt der ersten Reklamation. Mit dem Absatz in der Mail bist du auf der sicheren Seite.
  • Die Hinweispflicht und die zwölf Monate kommen aus EU-Recht. Wie andere EU-Länder sie genau umgesetzt haben, ist hier nicht geprüft.

Quellen

Fragen zu diesem Kapitel

Gilt das auch für ältere Bestellungen?

Nein. Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, gilt das alte Recht, also keine Hinweispflicht und keine zwölf Monate.

Muss ich reparieren, wenn der Kunde das will?

Grundsätzlich ja, die Wahl hat der Kunde. Wie bisher darfst du eine Art ablehnen, wenn sie unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten machbar ist. Dann bleibt die andere.

Reicht ein Satz in meinen AGB?

Sicher ist das nicht. Die Information soll den Kunden erreichen, bevor er wählt. Setz den Absatz fest in deine erste Antwort auf jede Reklamation und nimm ihn zusätzlich in die AGB und auf die Reklamationsseite.

Darf ich die Reparatur empfehlen?

Ja, solange klar bleibt, dass der Kunde frei wählt. Die Regel will ja gerade, dass mehr repariert wird.

Darf ich als Ersatz generalüberholte Ware schicken?

Nur, wenn der Kunde das ausdrücklich verlangt. Als Leihgerät während einer Reparatur darf es generalüberholt sein, das Leihgerät ist dann kostenlos.

Gilt das auch für gebrauchte Ware?

Ja. Auch hier musst du informieren, und auch hier verlängert eine Reparatur die Frist um zwölf Monate.

Ist das hier Rechtsberatung?

Nein. Es ist der Sachstand mit Quellen und Datum. Für deinen Einzelfall frag eine Anwältin, einen Anwalt oder deinen Händlerverband.

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